Allgemeine Geschäftsbedingungen
KunstLicht.Hamburg UG
§ 1 Geltungsbereich
Vermietungen, Anmietungen, Verkäufe und hiermit zusammenhängende Dienstleistungen erfolgen aus-schließlich zu den nachstehenden Bedingungen, die für den Vertrag allein maßgebend sind. Hiervon abweichende Regelungen, insbesondere auch Ge-schäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch KunstLicht.Hamburg UG (nachfolgend: Gesellschaft) wirksam. Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenab-reden sind nur dann verbindlich, wenn sie durch die Gesellschaft schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1.
Die Angebote der Gesellschaft sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragsertei-lung (Angebot) durch den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung (Annahme) durch die Gesell-schaft bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schrift-form.
2.
Etwaige Änderungen, die sich als technisch notwen-dig erweisen oder im Sinne eines reibungslosen Projektverlaufs geboten und im Interesse des Auf-traggebers sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungs-gemäßen Erfüllung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen umgehend nach Vertragsschluss und/oder auf Anforderung der Ge-sellschaft zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Mietzeit
1.
Die Mietzeit beträgt mindestens einen Tag oder ein Vielfaches hiervon. Dies ergibt sich aus der Auftrags-bestätigung bzw. aus dem Lieferschein.
2.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Miet-sache an den Auftraggeber versendet wird, bzw. an den Auftraggeber bzw. einen von dem Auftraggeber Beauftragten in unserem Lager übergeben wird oder durch uns bzw. einen durch uns Beauftragten dem Auftraggeber übergeben wird. Holt der Auftraggeber entgegen einer mit der Gesellschaft getroffen Ver-einbarung nicht zu einem kalendermäßig bestimm-ten Tag die Mietsache ab, so beginnt die Mietzeit mit diesem kalendermäßig bestimmten Tag.
3.
Der Auftraggeber hat grundsätzlich die Kosten der Versendung, Anlieferung und/oder Abholung zu tragen.
4.
Die Mietzeit endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietsache im Lager der Gesellschaft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geräte voll-ständig in sauberem, einwandfreiem und geordne-tem Zustand zurückzugeben. Die Gesellschaft behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietsache nach Entgegennahme vor. Die Kosten der Rückgabe trägt der Auftraggeber.
5.
Bei verspäteter Rückgabe berechnet die Gesellschaft pro Verspätungstag bis zur Rückgabe 150 % des vereinbarten Mietzins pro Tag zuzüglich aller verein-barten Nebenkosten weiter. Die Vergütung pro Tag ist gegebenenfalls zu ermitteln, indem der ursprüng-lich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Der letzte Buchungstag ist in diesem Fall der Tag, an dem die Mietsache im Lager der Gesellschaft bis 15:00 Uhr eintrifft.
6.
Anderslautende Absprachen bedürfen der schriftli-chen Bestätigung.
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Abs. 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietge-genstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
1.
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anliefe-rung, Montage und die Betreuung durch Fachperso-nal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Ver-einbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet.
2.
Die Gesellschaft ist berechtigt, für technische Dienst-leistungen Subunternehmer einzusetzen, ohne dieses dem Auftraggeber ausdrücklich aufzuzeigen.
3.
Mietpreisangaben verstehen sich grundsätzlich ab Lager. Etwaig vereinbarte Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Transportversiche-rung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers hin von der Gesellschaft abgeschlossen.
§ 6 Urheber- und Nutzungsrechte
1.
Alle Präsentationen und Projektskizzen, Konzepte, Berechnungen, Pläne, technische Zeichnungen, Spezifikationen, Dokumentationen, Designs usw., die die Gesellschaft im Zuge der Geschäftsanbahnung und/oder nach Abschluss eines Vertrages zugänglich macht, sind urheberrechtlich geschützt, selbst wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne ausdrückliche Einwilli-gung/Zustimmung der Gesellschaft dürfen diese Unterlagen weder im Original noch durch Reproduk-tion verändert, genutzt oder vervielfältigt werden. Eine Mehrfachnutzung (z.B. für andere Veranstal-tungen) begründet einen erneuten Vergütungsan-spruch der Gesellschaft und bedarf der erneuten Einwilligung.
2.
An Entwürfen räumt die Gesellschaft generelll kein Nutzungsrecht ein. Die dem Auftraggeber von der Gesellschaft überlassenen Entwürfe sind nach Aus-wahl der finalen Version von diesem unverzüglich unbrauchbar zu machen.
3.
Der Auftraggeber versichert, die für die Erstellung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Verwer-tungsrechte an dem von ihm zur Verfügung gestell-ten Materialien zu besitzen und dass durch eine vertragliche Verwendung durch die Gesellschaft keine Urheber- und Nutzungsrechte Dritter verletzt werden. Er versichert ferner, dass vertraglich auf die Gesellschaft übertragenden Rechte nicht an Dritte übertragen und/oder mit Rechten Dritter belastet sind, Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden und bei Vertragsabschluss keine anderweiti-gen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die zu erbringenden Leistungen behin-dern könnten.
§ 7 Zahlung
1.
Rechnungen der Gesellschaft sind, soweit nicht an-ders vereinbart, spesenfrei und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug vom Auftraggeber zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zah-lungseingang bei der Gesellschaft maßgeblich.
2.
Mietpreisangaben verstehen sich grundsätzlich ab Lager. Etwaig vereinbarte Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Transportversiche-rung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers hin von der Gesellschaft abgeschlossen.
3.
Die Gesellschaft ist berechtigt bei Abschluss des Vertrages Abschlagszahlungen oder Vorkasse bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises vom Auftrag-geber zu verlangen.
4.
Ratenzahlungen werden nur nach schriftlicher Ver-einbarung von der Gesellschaft akzeptiert.
5.
Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinba-rung und erfüllungshalber von der Gesellschaft entgegengenommen. Sie gelten erst nach ihrer vor-behaltslosen Einlösung als Zahlung, wobei Diskont- und Einzugsspesen zu Lasten des Auftraggebers ge-hen.
6.
Reise- und Übernachtungskosten sind der Gesell-schaft gesondert zu vergüten, soweit diese nicht im Rahmen einer vereinbarten Anlieferung erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Inlandsflüge in der Economy Class, Flüge innerhalb Europas und Interkontinental-Flüge in der Business Class. Bahn-reisen erfolgen in der 2. Klasse. Für Fahrten mit dem PKW werden die gesetzlichen Kilometerpauschalen zugrunde gelegt.
7.
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers nicht rechtskräf-tig festgestellt oder unbestritten sind.
8.
Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist die fällige Vergütung der Gesellschaft bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung des fälligen Rechnungsbetrages Verzugszinsen i.H.v. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltend-machung weitergehenden Verzugsschadens bleibt der Gesellschaft vorbehalten.
9.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck, ein Ei-genakzept oder eine von uns eingereichte Lastschrift nicht eingelöst oder werden uns Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ergibt, insbesondere Antragsstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftrag-gebers, oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist die Gesellschaft dazu berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Mieten für den Rest der Mietz-eit und sonstiger Forderungen zu verlangen, auch soweit hierfür bereits Schecks oder Wechsel gege-ben worden sind, und für sämtliche noch ausste-hende Lieferungen oder Leistungen anderer Art Vorkasse zu verlangen oder, vorbehaltlich der Ge-sellschaft zustehenden Rechte, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung kann der Auftraggeber durch Stellung einer akzeptablen und angemessenen Sicherheit abwenden.
10.
Wird die Durchführung einer Leistung aus Gründen vereitelt, die weder der Auftraggeber noch die Ge-sellschaft zu vertreten haben, so behält die Gesell-schaft ihren Anspruch auf die bereits fällig geworde-ne Vergütungsanteile.
§ 8 Vermietung
1.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Mietsache im Lager Die Gesellschaft in Hamburg in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der öffentlichen Geschäftszeiten erfolgen, sofern keine anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstän-de bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangel-freiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der Gesellschaft unverzüglich anzuzei-gen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der über-lassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 536 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprü-che wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu ver-langen.
3.
Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist die Gesell-schaft nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nach-lieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist die Ge-sellschaft zur Vervollständigung/zur Mängelbeseiti-gung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Auftrag-geber in Ansehung der einzelnen mangelhaf-ten/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Auftraggeber das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusam-mengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.
Jegliches Mitverschulden des Auftraggebers an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
4.
Der Auftraggeber hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und alle für die Nutzung maßgeblichen technischen Bestimmungen und Vorschriften einzu-halten. Hierzu zählen insbesondere auch die gelten-den Sicherheitsrichtlinien wie Unfallverhütungsvor-schriften. Diese hat der Auftraggeber durch den Einsatz von fachkundigem Personal sicherzustellen. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietge-genstände auf seine Kosten verpflichtet. Die Gesell-schaft ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
5.
Der Auftraggeber hat für eine einwandfreie Strom-versorgung Sorge zu tragen und haftet verschul-densunabhängig für alle Ausfälle und Schäden an der Mietsache infolge von Stromausfall und/oder -unterbrechung.
Der Auftraggeber haftet für das Beschädigen, Verlust oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Ge-räte. Für verbrauchte, defekte oder verlorengegan-gene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Auftraggeber den Neuwert zu erstatten.
6.
Von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind Leuchtmittel und Verschleiß.
7.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Gesellschaft den Mietgegen-stand ändert oder durch Dritte ändern lässt und eine Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder un-zumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auf-traggeber die hierdurch bedingten Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.
Eine Untervermietung oder Weitergabe durch den Auftraggeber an einen Dritten sowie die Verbringung und Nutzung der Mietsache außerhalb der Bundes-republik Deutschlands ist ohne schriftliche Geneh-migung der Gesellschaft ausdrücklich untersagt.
9.
Werden Geräte, hinsichtlich derer die Gesellschaft die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal an-bietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Auftraggeber dennoch ohne Fachpersonal von der Gesellschaft angemietet, haftet die Gesellschaft für Funktionsstörungen nur, wenn der Auftraggeber
nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfeh-ler ursächlich oder mitursächlich ist.
10.
Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere verschuldensunabhän-gige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Auftraggebers entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Auftraggeber dem Ge-sellschaft unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schut-ze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden.
11.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die Gesellschaft erfolgt, hat der Auftraggeber der Gesellschaft vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmi-gungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähig-keit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstän-de übernimmt die Gesellschaft keine Gewähr.
§ 9 Verkauf
1.
Liefertermine und Lieferfristen müssen zur Wirksam-keit schriftlich von der Gesellschaft bestätigt werden. Der vereinbarte Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager der Gesellschaft oder der Transportgesellschaft verlassen hat oder die Bereit-schaft zur Versendung von der Gesellschaft ange-zeigt wurde.
2.
Sofern nicht anders vereinbart wurde, obliegt aus-schließlich der Gesellschaft die Wahl des Transport-mittels ohne Rücksicht auf den günstigsten Preis oder Liefergeschwindigkeit.
3.
Der Auftraggeber ist berechtigt vom Vertrag zurück-zutreten, nachdem er der Gesellschaft eine angemes-sene Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
4.
Bei Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB be-hält sich die Gesellschaft das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB behält sich die Gesellschaft das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forde-rungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sorgsam zu behandeln und alle vorgeschriebenen/erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten regelmäßig auf seine Kosten durchführen zu lassen und auf Anforderung gegen-über der Gesellschaft nachzuweisen.
6.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Zugriff Drit-ter auf die Ware sowie Beschädigungen oder Verlust der Ware umgehend gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.
7.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zah-lungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.
8.
Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und wird die Ware von ihm weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ihm gegenüber dem Dritten zustehenden Rechnungsbetrages an die Gesellschaft ab. Die Ge-sellschaft nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber wird zugleich mit der Titulierung der Forderung ermächtigt, die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Forderung selbst gegenüber dem Dritten geltend zu machen, sofern der Auftraggeber mit seiner Zah-lungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft in Verzug gerät.
9.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Un-ternehmer i.S.d. § 14 BGB setzen etwaige Gewähr-leistungsansprüche voraus, dass dieser entspre-chend § 377 HGB seinen Untersuchungs- und Rüge-obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.
Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Mate-rialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen-dungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.
Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwin-genden Mängelansprüche hinausgehenden Verein-barungen getroffen hat.
12.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Ver-braucher i.S.d. § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungs-frist bei Mängeln an Neuware zwei Jahre beträgt, Ersatzansprüche bei Mängeln an gebrauchter Ware verjähren binnen eines Jahres.
§ 10 Haftung der Gesellschaft
1.
Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmun-gen.
2.
Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit stehen dem Auf-traggeber nur dann zu, wenn er der Gesellschaft eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und die Lieferüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesell-schaft oder eines ihrer Vertreters zurückzuführen ist.
3.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höhe-rer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außer-halb des Einflussbereichs der Gesellschaft liegen und die die Leistung wesentlich und/oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Krieg, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Blockade, Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Hochwasser, Ausfälle oder Störun-gen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze oder des Transportwesens, hat die Gesellschaft auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertre-ten. Die Gesellschaft ist sodann berechtigt, ihre ver-traglich geschuldete Leistung um die Dauer der Be-hinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hin-auszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutre-ten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus ein Recht auf Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft er-wächst.
4.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schä-den aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Gesellschaft zurechenbar sind.
5.
Sollte der Gesellschaft die Lieferung unmöglich sein, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, die Gesellschaft hat die Un-möglichkeit nicht zu vertreten. Das Recht des Auf-traggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt von dieser Regelung unberührt.
6.
Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden gleich wel-cher Art, die von Veranstaltungsbesuchern verur-sacht wurden.
7.
Der Auftraggeber stellt die Gesellschaft von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, wenn die Gesellschaft nur auf Wunsch des Auftraggebers gehandelt und zuvor auf die Risiken einer Projektmaßnahme hingewiesen hat.
§ 11 Versicherung
1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsge-mäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist die Gesellschaft auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers übernimmt die Gesellschaft die Versi-cherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 12 Rechte Dritter
Der Auftraggeber hat die Geräte von allen Belastun-gen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonsti-gen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, der Gesellschaft unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benach-richtigen, wenn die überlassenen Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Auf-traggeber trägt die Kosten (insbesondere auch Kos-ten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 13 Kündigung, Stornierung
1.
Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag aus wich-tigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröff-nung eines Insolvenzverfahren gestellt, eine eides-stattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abge-lehnt wurde. Als wichtiger Grund gelten auch, dass der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, wesentliche vertragliche Mitwirkungspflichten ver-letzt hat oder wenn die Mietsache von ihm vertrags-widrig verwendet wird.
2.
Sofern die Parteien Ratenzahlung des Auftraggebers vereinbart haben, kann die Gesellschaft den gesam-ten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Auftraggeber bei Vereinbarung re-gelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
3.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsge-bühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündi-gungsschreibens bei der Gesellschaft maßgeblich.
Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündi-gung fällig und beträgt
- 20 % der vereinbarten Mietpreises, wenn spä-testens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird,
- 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spä-testens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und
- 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spä-testens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hin-sichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsantei-le, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 verein-bart worden sind, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Gesellschaft ein Schaden über-haupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände
1.
Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich ver-einbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (lang-fristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2.
Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung und Instand-setzung der Mietgegenstände verpflichtet. Die Ge-sellschaft ist hierzu zwar berechtigt, aber nicht ver-pflichtet.
3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlich vor-geschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Die Gesellschaft erteilt auf Anfrage des Auftraggebers Auskunft über anste-hende Prüfungs- und Wartungstermine.
4.
Gibt der Auftraggeber die Mitgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die Gesellschaft ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen be-rechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen bzw. durch Dritte vor-nehmen zu lassen.
5.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich ver-einbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprüngli-chen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Auftraggeber die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.
§ 15 Sonstiges
Die Gesellschaft wird vom Auftraggeber mit Ver-tragsschluss unwiderruflich ermächtigt, die durch sie ausgeführten Dienstleistungen auf Bild- und Ton-trägern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Foto- , Video-, Film- und EDV-Aufnahmen sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zur redakti-onellen Zwecken zu verbreiten und/oder zu veröf-fentlichen und zwar ohne Einschränkung des räum-lichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches, soweit sittliche Gesichtspunkte oder Persönlichkeits-rechte Dritter einer solchen Verbreitung nicht ent-gegenstehen. Soweit vom Auftraggeber nicht aus-drücklich widersprochen, wird der Gesellschaft zugleich das Recht eingeräumt, die erbrachten Leis-tungen auf ihrer Website und ihren Werbemitteln unter Nennung des Kundennamens als Referenz abzubilden.
§ 16 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform ver-einbart worden ist, wird diese auch durch Übermitt-lung durch Fernkopie (Telefax) oder durch Übersen-dung einer Kopie der Urschrift auf elektronischem Wege gewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
1.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Werden diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Ver-sion ausschlaggebend.
2.
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Hamburg.
3.
Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages un-wirksam sein oder werden, so berührt das die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die un-wirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien vielmehr durch eine wirksame Bestimmung zu erset-zen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.